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   OVG Mecklenburg-Vorpommern, 01.10.2002 - 12 P 8/02   

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https://dejure.org/2002,13461
OVG Mecklenburg-Vorpommern, 01.10.2002 - 12 P 8/02 (https://dejure.org/2002,13461)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 01.10.2002 - 12 P 8/02 (https://dejure.org/2002,13461)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 01. Oktober 2002 - 12 P 8/02 (https://dejure.org/2002,13461)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2003, 338
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 29.01.1993 - 2 N 10/93

    Sammelbeschluß; Vorläufiger Rechtsschutz; Anordnungsgrund nach § 123 Abs. 1 S. 2

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 01.10.2002 - 12 P 8/02
    Der gemäß §§ 99 Abs. 2, 189 VwGO zuständige Fachsenat des Oberverwaltungsgerichts entscheidet in den beiden Zwischenverfahren durch Sammelbeschluß, das heißt ohne sie förmlich nach § 93 VwGO zu verbinden (vgl. Beschluß des Senats vom 29.01.1993 - 2 N 10/93 -, NVwZ-RR 1994, 334).
  • BVerwG, 29.07.2002 - 2 AV 1.02

    Pflicht der Behörden zur Aktenvorlage; geheimhaltungsbedürftige Tatsachen;

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 01.10.2002 - 12 P 8/02
    Wenn es also in der vom Oberverwaltungsgericht zu treffenden Sachentscheidung (einzig) um die Frage geht, ob die Verweigerung der Aktenvorlage durch die Behörde rechtmäßig ist (vgl. BVerwG, Beschluß vom 29.07.2002 - 2 AV 1.02 -), setzt dies denknotwendig das Vorliegen einer solchen Verweigerung voraus.
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 22.10.2003 - 12 P 7/03

    Rechmäßigkeit eine Vorlageverweigerung aus Gründen der Geheimhaltung im

    Nach dem zu den beiden nach wie vor beim Verwaltungsgericht Schwerin anhängigen Hauptsacheverfahren 1 A 1753/00 und 1 A 2898/00 bereits ergangenen Beschluss des Senats vom 01.10.2002 (12 P 8/02 bzw. 12 P 9/02), auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht den Beklagten durch in beiden Verfahren gleichlautend ergangene (Berichterstatter-)Verfügungen vom 04.11.2002 "gebeten" mehrere Vorgänge bzw. Akten vorzulegen.

    Sie (die Verfügung) ist Konsequenz aus dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 01.10.2002 - 12 P 8/02 - Seite 6.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.08.2004 - 13a D 80/03

    Antrag auf Aufhebung von Lizenzen zur Erbringung von Hybrid-Dienstleistungen

    BVerwG, Beschlüsse vom 24.11.2003 - 20 F 13.03 -, NVwZ 2004, 485, vom 15.8.2003 - 20 F 8.03 -, NVwZ 2004, 105, vom 15.8.2003 - 20 F 3.03 -, BVerwGE 118, 352; OVG M.-V., Beschluss vom 1.10.2002 - 12 P 8/02 u. a. -, DÖV 2003, 338, Sodan/Ziekow, VwGO, Stand: Januar 2003, § 99 Rdnr. 15, Schoch/Schmidt-Aßmann/ Pietzner, VwGO, Stand: September 2003, § 99 Rdnr. 9; Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 99 Rdnr. 5. .
  • OVG Rheinland-Pfalz, 09.02.2004 - 13 F 10260/04

    "in camera"-Verfahren, Zwischenverfahren, Zulässigkeit, Anwaltszwang,

    Eine solche gerichtliche Entscheidung kann nur im Rahmen eines Rechtsmittels gegen die in der Hauptsache ergehende Entscheidung angegriffen werden (ebenso Beschluss des OVG Mecklenburg-Vorpommern vom 1. Oktober 2002 - 12 P 8/02 - vgl. auch Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 99 Rn. 21).
  • OVG Brandenburg, 22.01.2004 - 1 B 338/03

    Verpflichtung eines Antragstellers zur Vorlage von Urkunden oder Akten;

    Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang ferner eine Formulierung des Verwaltungsgerichts rügt, wonach es allein Sache des Gerichts sei, im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht darüber zu entscheiden, welche Vorgänge ihm vorzulegen seien, kommen hierin nicht etwa - wie der Antragsteller für möglich hält - "Allmachtsphantasien des Obrigkeitsstaates" zum Ausdruck; vielmehr hat das Verwaltungsgericht mit dieser Wendung lediglich zutreffend darauf hingewiesen, dass das Prozessgericht in den durch § 99 Abs. 1 VwGO gezogenen Grenzen (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 9. November 1962 - VII B 91.62 -, BVerwGE 15, 132 ff.) nach eigenem pflichtgemäßen Ermessen darüber entscheidet, wie und in welchem Umfang die Behörde die Vorlagepflicht zu erfüllen hat (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 1. Oktober 2002 - 12 P 8/02 u.a. -, DÖV 2003, 338).
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